Pflegestufen (Gültig bis 31.12.2016)
Geldleistung | Sachleistung | |
Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) |
123,- € pro Monat | 231,- € pro Monat |
Pflegestufe 1 | 244,- € pro Monat | 468,- € pro Monat |
Pflegestufe 1+ (eingeschränkte Alltagskompetenz) |
316,- € pro Monat | 689,- € pro Monat |
Pflegestufe 2 | 458,- € pro Monat | 1144,- € pro Monat |
Pflegestufe 2+ (eingeschränkte Alltagskompetenz) |
545,- € pro Monat | 1298,- € pro Monat |
Pflegestufe 3 | 728,- € pro Monat | 1612,- € pro Monat |
Pflegestufe 3 Härtefall | 728,- € pro Monat | 1995,- € pro Monat |
Pflegegeld
Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger, sofern er nicht von einem Pflegedienst, sondern von einem Angehörigen, einem Ehrenamtlichen oder einer sonstigen Privatperson zuhause gepflegt wird. Der Pflegebedürftige kann über das Pflegegeld frei verfügen. Allerdings ist das Pflegegeld dazu gedacht, dem pflegenden Angehörigen oder Ehrenamtlichen ausgezahlt zu werden. Da das Pflegegeld kein Einkommen ist, muss es nur dann versteuert werden, wenn das Pflegegeld im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses übergeben wird.
Pflegesachleistungen
Ein Pflegebedürftiger erhält Pflegesachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Für teil- sowie vollstationäre Pflege gibt es eigene Sätze.
Allerdings können Pflegegeld und Pflegesachleitungen in einem gewissen Maße auch kombiniert erhalten werden. Kombinationsleistungen ergeben sich beispielsweise aus einer 20%igen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (wenn dieser bspw. nur morgens die Pflege übernimmt) und einer 80%igen Pflege durch einen Angehörigen. Somit werden 20% der Pflegesachleistungen und 80% des Pflegegelds bezahlt. Die Prozentzahlen beziehen sich auf das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen, welche gemäß der jeweiligen Pflegestufe von den Pflegekassen bezahlt werden.
Wenn ein Pflegebedürftiger ausschließlich Pflegegeld erhält (also ausschließlich von Angehörigen/Ehrenamtlichen gepflegt wird), erhält er in gewissen Abständen Beratungsbesuche von Pflegefachkräften. Sie schulen den privaten Pfleger und vergewissern sich, dass der pflegebedürftige Mensch angemessen versorgt wird.
Zusätzlich zu diesen Geldern gibt es nach § 45b SGB XI sog. zusätzliche Betreuungsleistungen, die einem seitens der Pflegeversicherung zustehen.
Eingeschränkte Alltagskompetenz (§45b) Stufe 1 | 104,- € pro Monat |
Eingeschränkte Alltagskompetenz (§45b) Stufe 2 | 208,- € pro Monat |
Zusätzlich zu diesen Leistungen stehen den Versicherten folgende Leistungen zu:
Verhinderungspflege pro Kalenderjahr | 1612,- € pro Jahr |
Kurzeitpflege pro Kalenderjahr | 1612,- € pro Jahr |
Verhinderungspflege und Pflegegeld
Seit dem Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes ist es zudem so, dass während der Zeit der Ersatzpflege das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte gezahlt wird.
Rechenbeispiel für Pflegegeld:
Die Pflegekraft fährt für 16 Tage in den Urlaub. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für die Pflegestufe 2 in Höhe von 458 € im Monat gewährt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 458 € = 30,53 €). An den übrigen 14 Tagen wird die Hälfte der Leistungen gezahlt (14/30 von 229 € = 106,87 €). Insgesamt werden also 137,40 € an Pflegegeld während des Zeitraums der Ersatzpflege ausgezahlt.
Stundenweise Verhinderungspflege
Manche Pflegeunternehmen bieten Verhinderungspflege stundenweise an. Diese Art der Pflege kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn Sie als angehörige Person eines Demenzkranken für einen Abend zum Beispiel ins Theater oder Kino gehen möchten und für diese Zeit nicht für die Pflege der Person, die Sie betreuen, aufkommen können. Eine Ersatzpflegekraft übernimmt dann die Unterstützung und wird stundenweise bezahlt. Es wird empfohlen, vorher mit der Pflegekasse abzuklären, wie die stundenweise Verhinderungspflege am besten abgerechnet wird. Der Betrag von 1.612 € im Jahr darf auch hierbei nicht überschritten werden.
Voraussetzung: Antrag stellen!
Wichtig ist es, einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Dieser Antrag wird bei der entsprechenden Pflegeversicherung oder auch bei der Krankenkasse eingereicht. Es ist jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Leistung, dass der Antrag im Voraus gestellt wurde, das heißt, auch im Nachhinein kann das Geld noch ausgezahlt werden. Wenden Sie sich für den Antrag der Ersatzpflege einfach an Ihre Kranken- oder Pflegekasse!
Starkes Team: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können gekoppelt werden. Wenn Sie nicht die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege aufgebraucht haben, können Sie die verbleibende Zeit für eine Ausdehnung der Kurzzeitpflege umlagern. Die Kurzzeitpflege können Sie mit solchen Restkontingenten auf bis zu acht Wochen ausweiten, so dass Ihnen für die verlängerte Pflege 3.224 Euro zur Verfügung stehen.
Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeit-Pflegezeiten auch für Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings kann hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 Euro. Zusammengefasst: Es lohnt sich, diese beiden Formen der Pflege zu kombinieren!